Gewerkschaftschronik
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Anzahl gefundene Artikel: 11

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 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
05.11.2012 Schweiz
ILO
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Gewerkschaftsrechte
ILO
Koalitionsfreiheit
Vereinsrecht
Versammlungsfreiheit
Volltext

Zum Schutz der Vereinigungsfreiheit braucht es die Klage. Ratifiziertes internationales Recht gilt auch für Arbeitgeber und Bundesrat. Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO oder engl. ILO) in Genf, eine der ältesten und in ihrer sozialen Tragweite wohl eine der wichtigsten Agenturen der Vereinten Nationen hat die Schweiz bereits mehr als einmal zum Handeln aufgefordert. Denn eines wurde von der ILO wiederholt festgehalten: Die Sanktionen des Obligationenrechts (Art. 336a) bei missbräuchlicher Kündigung aus antigewerkschaftlichen Gründen sind zu wenig abschreckend, zu wenig spezifisch und eine Wiedereinstellung ist nicht vorgesehen – im Gegensatz etwa bei missbräuchlicher Kündigung (...). Luca Cirigliano.

SGB online, 5.11.2012.
SGB > Koalitionsfreiheit. ILO. 5.11.2012.

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08.03.2012 Genf
Abstimmung
Demonstrationen Genf
Personen
SP
Helen Brügger
Demonstrationsrecht
Demonstrationsverbot
Versammlungsfreiheit
Volltext

Genfer Demonstrationsgesetz. Gefährliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Sind in Genf bald keine Demonstrationen mehr möglich? An diesem Wochenende wird über einen Gesetzesvorschlag abgestimmt, der auf Initiative des einstigen Aktivisten der rechtsextremen Vigilants und späteren liberalen Grossrats Olivier Jornot zustande gekommen ist. Gewerkschaften, Linke und alternative Organisationen schätzen den Vorschlag (...). Helen Brügger.

WOZ. Donnerstag, 2012-03-08.
Personen > Demonstrationsverbot Genf. 2012-03-08.doc.

Brügger Helen. Demonstrationsverbot Genf. 2012-03-08.doc

05.02.2010 Dietikon
Personen
Unia
Work
Matthias Preisser
Hansueli Scheidegger
Versammlungsfreiheit
Versammlungsverbot
Die Unia darf rein. Unternehmer dürfen Gewerkschaften den Zutritt zu den Betrieben nicht verweigern. Hans-Ulrich Scheidegger, Bauverantwortlicher der Unia, ist zufrieden: "Die Einstellung des Verfahrens gegen uns bestätigt, was wir schon immer gesagt haben". Im Klartext: Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter dürfen auch gegen den Willen der Unternehmer einen Arbeitsplatz betreten und die Arbeiterinnen und Arbeiter informieren. 2005 hatten Unia-Gewerkschafter die Arbeiter auf einer Baustelle in Dietikon ZH während der Pause über die Minimallöhne und ihre Recht einformiert und Fragen beantwortet. Obwohl der Bauherr es ihnen vorher explizit verboten hatte. (...). Matthias Preisser. Work 56.2.2010
07.08.1929 Biel
Arbeiterunion Biel

Entlassungen
Meinungsfreiheit
Versammlungsfreiheit
Halbjahres-DV, 7.8.1929, abends 8 Uhr, Volkshaussaal. Anwesend sind 28 Delegierte und 6 Vorständemitglieder. Um 8 1/4 Uhr eröffnet Genosse Präsident Emil Rufer die Versammlung. Die Traktandenliste wird genehmigt. Die Mandatsprüfung erfolgt wie gewohn, das Protokoll wird verlesen und genehmigt. Traktandum 3: Korrespondenzen und Mitteilungen. Genosse Rudolf Rindlisbacher informiert über einen zweiten typischen Fall, indem dem Chauffeur Kägi ohne weiteres auf Ende Oktober gekündigt wurde. Es seien das zwei typische Fälle, um zu zeigen, dass diejenigen, die in der Gewerkschaft ihre Pflicht erfüllen, auch im Dienst ihre Arbeit zur vollsten Zufriedenheit ausführen und trotzdem wegen ganz kleinen Vergehen auf die Strasse gestellt würden und das könnten wir uns natürlich nicht bieten lassen. Genosse Hänni glaubt, dass solche Missstände nicht vorkommen würden, wenn es bei den städtischen Betrieben eine Betriebskommission geben würde wie bei ihnen auf der Bahn. Protokoll DV Arbeiterunion Biel 7.8.1929
22.04.1927 Schweiz
IGB Internationaler Gewerkschaftsbund
Öffentlicher Dienst
SGB

1. Mai Schweiz
Arbeitszeit
Gewerkschaftsrechte
Koalitionsfreiheit
Versammlungsfreiheit
Volltext

Für den 1. Mai 1927! Aufruf des I.G.B. Genossen! Unsicherheit, wirtschaftliche Zerrüttung und zahlreiche Friedensbedrohungen bringen dem internationalen Proletariat am Vorabend des Maitages 1927 seine Pflicht in Erinnerung, mit seiner ganzen Energie seine Wachsamkeit und Tatkraft kundzutun. Denn der Arbeiterklasse kommt es zu, die Gefahren zu beseitigen, die die Menschheit bedrohen und den Leiden entgegenzuwirken, die auf den Werktätigen lasten. Ihre Untätigkeit (...). Internationaler Gewerkschaftsbund.

Der öffentliche Dienst, 1927-04-22.
IGB > 1. Mai 1927.doc.

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04.02.1927 Schweiz
Nationalrat
Regierung Schweiz
Ständerat
VPOD Bundespersonal

Beamtengesetz
Dienst- und Besoldungsordnung
Vereinsrecht
Versammlungsfreiheit
Volltext

Dienst- und Besoldungsordnung. Die Differenzen. In der Herbstsession des letzten Jahres hat der Nationalrat das Besoldungsgesetz verabschiedet. Leider ist die Vorlage damit nicht erledigt. Sie setzt im Gegenteil ihren Leidensweg via Bundesrat und Ständerat fort. Die dabei zu überwindenden Hindernisse sind gross. Die meisten werden von den „Freunden“ des Personals an der Spitze des Finanzdepartements und des Personal-dienstes aufgerichtet. Die Stellungnahme dieser letzteren Behörden zu den vom Nationalrat gefassten Beschlüssen, soweit sie von denjenigen des Ständerates abweichen, liegt nun vor. (...).

Der öffentliche Dienst, 4.2.1927.

Dienst- und Besoldungsordnung. 4.2.1927.pdf

04.02.1927 Schweiz
Beamtengesetz
Nationalrat
Regierung Schweiz
Ständerat
VPOD Bundespersonal

Dienstaltersgeschenke
Schweigepflicht
Versammlungsfreiheit
Volltext

Das Beamtengesetz vor der ständerätlichen Kommission. Die ständerätliche Kommission, die einen Teil der Differenzen im Beamtengesetze behandelt hat, ist von keinem personalfreundlichen Geiste beseelt gewesen. Zwar hat sie die grossen Brocken auf die Februarsession zurückgelegt, so die Besoldungsskala, die Orts- und Kinderzulagen, die gleitende Lohnskala, die Garantie des Besitzstandes für die Nichtbeamten und den Rentenabbau. Da war der Artikel 15, Nebenbeschäftigungen. (...). Der öffentliche Dienst, 4.2.1927.

Beamtengesetz. 4.2.1927.pdf

02.11.1923 TI Kanton
Zürich
Gemeinde- und Staatsarbeiter, Der
Polizei
Staatsschutz

Überwachung
Versammlungsfreiheit
Volltext

Polizeiliche Überwachung. Vor einiger Zeit waren die Zürcher Behörden (Stadtrat und Regierungsrat) interpelliert worden darüber, ob sie es als zulässig erachteten, dass Arbeiterversammlungen bespitzelt würden. Wenn man auch erwarten konnte, dass diese ihre Untergebenen (...).

Der Gemeinde- und Staatsarbeiter, 1923-11-02.
Der Gemeinde- und Staatsarbeiter > Überwachung. 1923-11-02.doc.

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30.03.1923 Deutschland
Italien
Jugoslawien
Polen
DFGB
IGB Internationaler Gewerkschaftsbund

Beamte
Beamtengesetz
Mitsprache
Versammlungsfreiheit
Volltext

Die Beamtenbewegung der Welt. Das vergangene Jahr hat die Beamten aller Länder vor entscheidende Fragen gestellt. Während in den Ländern der fortschreitenden oder wieder einsetzenden Teuerung - Deutschland, Polen, Frankreich! - die seit Kriegsbeginn wirksame Tendenz zur Verschlechterung der Besoldungsverhältnisse andauert, ist auch in den Ländern mit gefestigter Währung, z.B. England, Japan, Italien, Tschecho-Slowakei, neuerdings auch Österreich, die Beamtenlage keineswegs eine gesicherte, denn dort handelt es sich nunmehr um die Herabsetzung der Gehälter. Diese Tatsachen allein würden schon genügen, um die noch nicht organisierten Beamtenkreise zum Zweck wirtschaftlichen Selbstschutzes in die Verbände förmlich hineinzutreiben: (...). Weltwirtschaftliche Korrespondenz.

Der Gemeinde- und Staatsarbeiter, 1923-03-30.
IGB > Beamte. 1923-03-30.doc.

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15.07.1918 Schweiz
Oltener Aktionskomitee

Demonstrationsrecht
Versammlungsfreiheit
An die dem SGB und der SP angehörenden Organisationen. Werte Genossen. Unter dem Vorwand, die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, hat der Bundesrat am 12.7.1918 einen provokatorischen Beschluss gefasst, der die gesamte organisierte Arbeiterklasse, die Gewerkschaften sowohl als die Partei ihrer elementarsten Rechte beraubt. Über den Kopf ihrer Wähler hinweg, denen sie letzten Endes verantwortlich sind, erhalten die kantonalen Regierungen das "Recht", öffentliche Versammlungen und Umzüge von einer polizeilichen Genehmigung abhängig zu machen und unter polizeiliche Kontrolle zu stellen. Sie sind befugt, alle ihnen gutscheinenden Massnahmen zu treffen, jede ihnen missliebige Agitation und Aktion der Arbeiterschaft zu verbieten, die Tätigkeit unserer Organisationen, seien sie gewerkschaftlicher oder politischer Natur, lahmzulegen, das Koalitionsrecht, die einzige Waffe des um seine Existenz gegen das Kapitalistische Ausbeutertum ringende Volk aufzuheben. (…). Oltener Aktionskomitee 15.7.1918. Strassenbahner-Zeitung 19.7.1918
25.05.1914 Biel
Olten
Arbeiterunion Biel
Archiv GBLS Biel
Personen
Adolf Wysseier
Arbeiterunion Biel Vorstand
Einigungsämter
Meinungsfreiheit
Versammlungsfreiheit
Volltext

Arbeiterunion Biel. Leitender Ausschuss, Montag, den 25. Mai 1914, abends 8 ½ Uhr, Helvetia.
Traktanden: 1. Appell, 2. Protokoll, 3. Neubesetzung des Einigungsamtes, 4. Festsetzung der Unionsversammlung, 5. Verschiedenes.

1. Appell. Der Appell ergibt die Anwesenheit von 14 genossen: S. Gusset, F. Zimmermann, Adam Wysshaar, G. Moser, Hans Moser, Adolf Wysseier, Marti, Möri, Flückiger, Bachmann, Fritz Würsten, Kohler, Luginbühl. 
2. Protokoll. Die Protokolle vom 19. Januar und 22. April werden verlesen und genehmigt.
3. Neubesetzung des Einigungsamtes. Genosse Adam Wysshaar gibt ausführlich Auskunft. Er hebt hervor, dass diese Wahlen am 5. Juli mit den anderen Wahlen stattfinden und es sei an der Zeit, für Ersatz zu sorgen. Bis jetzt haben geamtet Salchli Grossrat, (…). Flückiger. Die zwei Letzteren müssen umständehalber gestrichen werden. Salchli als Hotelier kommt ebenfalls nicht mehr in Betracht. Gemäss Antrag F. Zimmermann wird beschlossen, für Biel einen ständigen und zwei Ersatz-Sitze zu beanspruchen. Für die Aufstellung von Kandidaten wird auf Samstag, den 30. Mai 1914, abends 8 Uhr, eine Konferenz von Vertretern der Arbeiterorganisationen des Seelandes in die „Helvetia“ einberufen. Ein diesbezüglicher Aufruf wird in der „Berner Tagwacht“ erscheinen. Definitiv soll vorgeschlagen werden Genosse F. Zimmermann. Der Ersatz-Sitz wird den Metallarbeitern und Uhrenmachern überlassen.
4. Festsetzung der Unionsversammlung. Die Unionsversammlung wird festgesetzt auf Freitag, den 29. Mai 1914, abends 8 ½ Uhr, „Helvetia“. Traktanden: 1. Protokoll, 2. Aufstellung von Vorschlägen für das Einigungsamt, 3. Boykott der Zigarrenfabrik Ormond in Vevey, 4. Verschiedenes.
5. Verschiedenes. Die gewerkschaftliche Kommission gibt Kenntnis von ihren Bemühungen betreffend Organisation der Arbeiterinnen in den Fabriken. Herr Lüthy hat am folgenden Morgen sofort alle Arbeiterinnen, die an der Versammlung teilnahmen, aufs Bureau gerufen und ihnen mit Entlassung gedroht, wenn sie sich organisieren.

Arbeiterunion Biel. Vorstand. Protokolle 1912-1922. Protokollbuch, gebunden, Handschrift.

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