Gewerkschaftschronik
 Textverzeichnis minimieren

Sie sind hier: Textverzeichnisse > Stichwort > Bundesverwaltungsgericht
Suchen Ortsverzeichnis Kapitelverzeichnis Personenverzeichnis Stichwortverzeichnis  

     
 
Anzahl gefundene Artikel: 9

1
 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
26.05.2016 Schweiz
Personen
SBB
SEV Schweiz
Vivian Bologna
Markus Fischer
Bundesverwaltungsgericht
Lohngleichheit
Volltext
Lohnungleichheit bei der SBB. Gericht stellt Lohndiskriminierung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage einer SBB-Zugbegleiterin wegen Lohndiskriminierung abgewiesen, obwohl es die Ungleichbehandlung als gegeben ansah. Diese stuften drei von zwei Richtern aber als objektiv begründet ein. Der SEV wird den Fall höchstwahrscheinlich ans Bundesgericht weiterziehen. St. Gallen, 19. Mai: Vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortet SEV-Vizepräsidentin Barbara Spalinger Journalistenfragen. Daneben Lucie Waser, Gleichstellungsbeauftragte SEV, und Vincent Brodard. Die SBB ist der Meinung, dass Mitarbeitende, die der Arbeit mehr als sechs Monate fernbleiben – aus welchen Gründen auch immer – kein Anrecht auf eine lohnwirksame Personalbeurteilung und eine allfällige Lohnerhöhung im Folgejahr haben. Das solle auch für die Zugbegleiterin gelten, die wegen dem Mutterschaftsurlaub und Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft sechs Monate und eine Woche fehlte. kontakt.sev analysiert das Urteil mit Vincent Brodard vom Rechtsschutzteam SEV, der die Betroffene begleitet hat. Das Bundesverwaltungsgericht sah eine indirekte Lohndiskriminierung zwar als erwiesen an, sprach die SBB aber von jeder Schuld frei. Was sagst du dazu? Vincent Brodard: Ich bin sehr enttäuscht, weil ich weiterhin überzeugt bin, dass es höchst ungerecht ist, den Mutterschaftsurlaub als Absenz zu zählen. Maude (Name geändert) brauchte Mut, um sich zu wehren, und viel Geduld: (…). Vivian Bologna, Markus Fischer. 
SEV, 26.5.2016
Personen > Bologna Vivian. Lohngleichheit. Bundesverwaltungsgericht. SEV, 2016-05-26.
Ganzer Text
19.05.2016 Schweiz
Bundesverwaltungsgericht
SEV Schweiz

Bundesverwaltungsgericht
Lohngleichheit
Volltext
Bundesverwaltungsgericht lehnt SEV-Beschwerde ab. Diskriminierung – zu Recht? Das Bundesverwaltungsgericht stellt eine indirekte Lohndiskriminierung bei der SBB fest und weist eine Beschwerde trotzdem ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat heute mit 3 zu 2 Stimmen eine indirekte Lohndiskriminierung einer SBB-Angestellten festgestellt, die aufgrund einer Schwangerschaft und dem darauf folgenden Mutterschaftsurlaub entstand. Die beschwerdeführende Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV ist enttäuscht über diesen Entscheid und wartet die schriftliche Urteilsbegründung ab um zu entscheiden, ob und wie es weiter geht mit diesem Dossier. Zu Tage getreten ist dabei, dass Gleichstellung für die SBB ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine Zugbegleiterin der SBB hatte 2011 und 2014 keine Lohnerhöhung erhalten, weil sie aufgrund Mutterschaft und Krankheit mehr als sechs Monate nicht arbeiten konnte. Mithilfe des Berufsrechtsschutzes des SEV hat sie eine Lohndiskriminierung eingeklagt, mit der Begründung, dass Abwesenheiten aufgrund Mutterschaft – Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft sowie Mutterschaftsurlaub – ihr Recht auf eine lohnwirksame Personalbeurteilung nicht einschränken dürfe. Die Personalverantwortlichen der SBB stellten sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass eine Mitarbeiterin, die mehr als sechs Monate von der Arbeit fernbleibe – aus welchen Gründen immer – kein Anrecht auf eine Lohnerhöhung im Folgejahr habe. (…).
SEV, 19.5.2016.
SEV > Lohngleichheit. Bundesverwaltungsgericht. SEV, 2016-05-19.
Ganzer Text
25.01.2016 Schweiz
Crossrail AG
SEV Schweiz

Bundesverwaltungsgericht
Löhne
Volltext
„Das Crossrail-Urteil ist das Resultat seriöser Gewerkschaftsarbeit: in die Breite, in die Tiefe und über lange Zeit.“ Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall Crossrail ist ein Meilenstein für den SEV, der Lohn für langjährige, seriöse Gewerkschaftsarbeit. Als 2014 klar wurde, dass Crossrail italienischen Lokführern schweizerische Arbeitsverträge anbietet, bei denen der Lohn markant unter den üblichen schweizerischen Löhnen liegt, hat der SEV interveniert, geklagt und nun vor Bundesverwaltungsgericht auch gewonnen. Warum wusste der SEV in dieser Sache so gut Bescheid? Nicht nur, weil er die Gewerkschaft ist, die die meisten Lokführer organisiert und mit gegen 70 Unternehmen am Verhandlungstisch Gesamtarbeitsverträge und die Höhe der Löhne aushandelt, sondern auch, weil er die Gewerkschaft ist, die die Verkehrspolitik seit langen Jahren aufmerksam verfolgt und dort einzugreifen versucht, wo etwas schief zu laufen droht. So hat 1998 der damalige SEV-Präsident Ernst Leuenberger massgeblich dazu beigetragen, dass die Netzzugangsbewilligung unter anderem auch davon abhängig gemacht wird, dass das jeweilige Unternehmen die Bedingungen der Branche einhält. Dies war im Hinblick auf die Liberalisierung des Schienengüterverkehrs notwendig, und der SEV ist seither nicht müde geworden, immer wieder das Thema Lokführerlöhne im grenzüberschreitenden Verkehr aufs Tapet zu bringen. Das war mit ein Grund dafür, dass er mit Unterstützung der Politik dafür gesorgt hat, dass auch die BLS den Wechsel ins GAV-Zeitalter machte. (…).
SEV, 25.1.2016.
SEV > Crossrail AG. Bundesverwaltungsgericht. SEV, 25.1.2016.
Ganzer Text
21.12.2015 Schweiz
Bundesverwaltungsgericht
VPOD Schweiz

Bundesverwaltungsgericht
Löhne
Volltext
Schweizer Löhne auf Schweizer Schienen! Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Für Lokomotivführer, die ihren Arbeitsort in der Schweiz haben, müssen Löhne bezahlt werden, die in der Schweiz üblich sind. Die Gewerkschaft SEV erhält damit recht; das Urteil ist wegweisend für die Frage der Schweizer Löhne im Umgang mit der Europäischen Union. Das Urteil versetzt das Bundesamt für Verkehr ins Unrecht, das für das Bahnunternehmen Crossrail zugelassen hatte, dass auch ausländische Löhne zur Berechnung zugelassen wurden. Der Erfolg der Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV vor Bundesverwaltungsgericht ist deutlich: Dieses verlangt vom Bundesamt für Verkehr eine neue Festlegung, was Branchenüblichkeit bei den Güterverkehrs-Lokführern ist und hält klar fest, dass die Beurteilung der Rechtslage ergibt, „dass sich die Branchenüblichkeit im Sinn von Art. 8d Abs. 1 Bst. d des Eisenbahngesetzes an den schweizerischen Verhältnissen orientiert.“ Und das Gericht stellt ergänzend fest: „Der Auffassung der Vorinstanz, die Arbeitsbedingungen definierten sich nach allen schweizerischen und europäischen EVU, die grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr anbieten, kann nicht gefolgt werden.“ Massgebend für die Frage, ob Crossrail die Arbeitsbedingungen der Branche einhält oder nicht, sind laut Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich die Verhältnisse bei den schweizerischen Bahnen. SEV-Präsident Giorgio Tuti sieht das Urteil als Erfolg für das Bahnpersonal: (…). (SEV).
VPOD Schweiz, 21.12.2015.
VPOD Schweiz > Bundesverwaltungsgericht. Löhne. VPOD, 21.12.2015.
Ganzer Text
10.06.2015 Brig
Crossrail AG
Personen
SEV Schweiz
Peter Moor
Bundesverwaltungsgericht
Lohndumping
Volltext
SEV zieht Entscheid des Bundesamts für Verkehr ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Crossrail-Affäre: Beschwerde ist eingereicht. Wie angekündigt, werden die Dumpinglöhne der Crossrail in Brig eine Sache der Gerichte: Der SEV geht mit dem Entscheid des BAV vor Bundesverwaltungsgericht. BAV-Direktor Peter Füglistaler hatte sich zwar am Kongress des SEV dagegen gewehrt, dass er die Crossrail-Affäre wie eine heisse Kartoffel behandle. Dennoch ist es eine Tatsache, dass das Bundesamt für Verkehr bei der Publikation seines Entscheides ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass nun wohl Gerichte die Frage beantworten müssten, ob die Crossrail-Löhne in Brig branchenüblich seien. Dem BAV war bei seinem Entscheid, den Tiefstlöhnen eine amtliche Legitimation zu verschaffen, von Anfang an bewusst, dass der SEV dies nicht akzeptieren kann - hätte das BAV umgekehrt entschieden, wäre Crossrail vor Gericht gegangen …Gutachten als Basis. Inzwischen hat der SEV über seinen Anwalt fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen eingereicht. Die Argumentation fiel Rechtsanwalt Marco Donatsch nicht schwer. (…). Peter Moor
SEV, 10.6.2015.
SEV > Crossrail AG. Bundesverwaltungsgericht. SEV, 10.6.2015.
Ganzer Text
04.06.2015 Brig
Crossrail AG
Personen
SEV Schweiz
Peter Moor
Bundesverwaltungsgericht
Crossrail AG
Lohndumping
Volltext
SEV zieht Entscheid des Bundesamts für Verkehr ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Crossrail-Affäre: Beschwerde ist eingereicht. Wie angekündigt, werden die Dumpinglöhne der Crossrail in Brig eine Sache der Gerichte: Der SEV geht mit dem Entscheid des BAV vor Bundesverwaltungsgericht. Klage ans Bundesverwaltungsgericht – um nicht im Regen stehen zu bleiben. BAV-Direktor Peter Füglistaler hatte sich zwar am Kongress des SEV dagegen gewehrt, dass er die Crossrail-Affäre wie eine heisse Kartoffel behandle. Dennoch ist es eine Tatsache, dass das Bundesamt für Verkehr bei der Publikation seines Entscheides ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass nun wohl Gerichte die Frage beantworten müssten, ob die Crossrail-Löhne in Brig branchenüblich seien. Dem BAV war bei seinem Entscheid, den Tiefstlöhnen eine amtliche Legitimation zu verschaffen, von Anfang an bewusst, dass der SEV dies nicht akzeptieren kann – hätte das BAV umgekehrt entschieden, wäre Crossrail vor Gericht gegangen… Inzwischen hat der SEV über seinen Anwalt fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen eingereicht. Die Argumentation fiel Rechtsanwalt Marco Donatsch nicht schwer. Als Mitverfasser des SEV-Gutachtens, das die Gewerkschaft bereits beim BAV eingereicht hatte, kannte er die Thematik gründlich und konnte sich auch auf die damalige Begründung abstützen, denn das. (…). Peter Moor
SEV, 4.6.2015.
Personen > Moor Peter. Crossrail. Dumpinglöhne. SEV, 4.6.2015.
Ganzer Text
11.06.2010 BL Kanton
Bundesgericht
Personen
SP BL Kanton
Claude Janiak
Bundesverwaltungsgericht
Weiterzug ans Bundesgericht. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung - wie der UBS-Staatsvertrag - sollen vom Bundesverwaltungs- ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Diese Motion von Claude Janiak (Baselland, SP) war im Ständerat unbestritten. NZZ. Freitag, 11.6.2010
04.06.2010 Lausanne
Manor
Personen
Unia
Work
Judith Stofer
Bundesverwaltungsgericht
Detailhandel
Nachtarbeit
Inventurarbeiten bei Manor gestoppt. Keine Nachtarbeit im Detailhandel. Bis auf weiteres darf Manor keine nächtlichen Inventurarbeiten mehr durchführen. Dies verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai. Ein Zufall brachte es Anfang April ans Licht: Gewerkschaftssekretäre der Unia waren in der Nacht von deutschen Arbeitnehmenden nach dem Weg zur Notschlafstelle in Delsberg gefragt worden. Die Unia-Leute wurden stutzig und gingen der Sache nach. Und stellten fest, dass die Angestellten der ostdeutschen Firma Sigma Inventuren und Bestandeskontrollen GmbH im Auftrag der Warenhauskette Manor über Nacht Inventurarbeiten durchführten. Diese waren im vergangenen Jahr vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) bewilligt worden. Die Unia konnte diese krasse Verletzung des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmenden nicht hinnehmen. Und legte im April Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichr ein . Manor wollte dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen - ohne Erfolg. (...). Judith Stofer. Work. Freitag, 4.6.2010
19.09.2008 Schweiz
Bundesgericht
Bundesstrafgericht
Bundesverwaltungsgericht

Bundesstrafgericht
Bundesverwaltungsgericht
Namensänderung
Streit um die "Marke" Bundesgericht. Umtaufe des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Die in der Verfassung nicht vorgesehenen Begriffe Bundesstrafgericht und Bundesverwaltungsgericht führen immer wieder zu Verwirrung. Das höchste Gericht in Lausanne reklamiert für sich allein, agierte bisher aber eher glücklos. (…). Mit Foto. Markus Felber. NZZ 19.9.2008
1


  
Copyright 2007 by Beat Schaffer   Nutzungsbedingungen  Powered by dsis.ch    anmelden
soap2day