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Anzahl gefundene Artikel: 8

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19.05.2016 Schweiz
Bundesverwaltungsgericht
SEV Schweiz

Bundesverwaltungsgericht
Lohngleichheit
Volltext
Bundesverwaltungsgericht lehnt SEV-Beschwerde ab. Diskriminierung – zu Recht? Das Bundesverwaltungsgericht stellt eine indirekte Lohndiskriminierung bei der SBB fest und weist eine Beschwerde trotzdem ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat heute mit 3 zu 2 Stimmen eine indirekte Lohndiskriminierung einer SBB-Angestellten festgestellt, die aufgrund einer Schwangerschaft und dem darauf folgenden Mutterschaftsurlaub entstand. Die beschwerdeführende Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV ist enttäuscht über diesen Entscheid und wartet die schriftliche Urteilsbegründung ab um zu entscheiden, ob und wie es weiter geht mit diesem Dossier. Zu Tage getreten ist dabei, dass Gleichstellung für die SBB ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine Zugbegleiterin der SBB hatte 2011 und 2014 keine Lohnerhöhung erhalten, weil sie aufgrund Mutterschaft und Krankheit mehr als sechs Monate nicht arbeiten konnte. Mithilfe des Berufsrechtsschutzes des SEV hat sie eine Lohndiskriminierung eingeklagt, mit der Begründung, dass Abwesenheiten aufgrund Mutterschaft – Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft sowie Mutterschaftsurlaub – ihr Recht auf eine lohnwirksame Personalbeurteilung nicht einschränken dürfe. Die Personalverantwortlichen der SBB stellten sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass eine Mitarbeiterin, die mehr als sechs Monate von der Arbeit fernbleibe – aus welchen Gründen immer – kein Anrecht auf eine Lohnerhöhung im Folgejahr habe. (…).
SEV, 19.5.2016.
SEV > Lohngleichheit. Bundesverwaltungsgericht. SEV, 2016-05-19.
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15.02.2016 Schweiz
Bundesverwaltungsgericht
Personen
SEV Schweiz
Peter Moor
Giorgio Tuti
Löhne
Lokomotivführer
Volltext
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht weitergezogen worden. Das Urteil, das nicht nur Lokführerlöhne sicher macht. Die Beschwerdefrist ist abgelaufen, und nun steht fest: Weder Crossrail noch das Bundesamt für Verkehr ziehen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter. Der SEV hat also recht bekommen mit der Auslegung, was branchenüblich ist. Damit ist auch eine deutliche Klärung entstanden, was die Sicherung von Schweizer Löhnen gegenüber dem Druck aus dem Ausland betrifft. Der Rechtsstreit um die Lokführerlöhne der Crossrail in Brig ist vorerst beendet: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht angefochten worden. Damit ist der Sachverhalt klar: Bahnunternehmen mit Sitz in der Schweiz sind verpflichtet, ihrem Personal die in der Schweiz üblichen Löhne zu bezahlen. Ausländische Löhne dürfen nicht mit einbezogen werden, wenn es darum geht festzulegen, wie hoch der branchenübliche Lohn ist. In den Worten des Bundesverwaltungsgerichts: „Massgebend für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbedingungen der Branche einhält oder nicht, sind die Verhältnisse bei den schweizerischen EVU.“ Politische Unterschiede brauchen Auslegung. In seinem Urteil geht das Bundesverwaltungsgericht auf die Entstehungsgeschichte der Artikel 8c und folgende des Eisenbahngesetzes ein. Erstmals geregelt wurde diese Frage im Rahmen der Bahnreform 1, Ende der 90er-Jahre. Damals gab es in den beiden eidgenössischen Räten eine Diskussion, ob „landesübliche“ oder (…). Peter Moor, Interview.
SEV, 15.2.2016.
Personen > Moor Peter. Bundesverwaltungsgericht. Löhne. SEV, 2016-02-15.
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21.12.2015 Schweiz
Bundesverwaltungsgericht
VPOD Schweiz

Bundesverwaltungsgericht
Löhne
Volltext
Schweizer Löhne auf Schweizer Schienen! Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Für Lokomotivführer, die ihren Arbeitsort in der Schweiz haben, müssen Löhne bezahlt werden, die in der Schweiz üblich sind. Die Gewerkschaft SEV erhält damit recht; das Urteil ist wegweisend für die Frage der Schweizer Löhne im Umgang mit der Europäischen Union. Das Urteil versetzt das Bundesamt für Verkehr ins Unrecht, das für das Bahnunternehmen Crossrail zugelassen hatte, dass auch ausländische Löhne zur Berechnung zugelassen wurden. Der Erfolg der Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV vor Bundesverwaltungsgericht ist deutlich: Dieses verlangt vom Bundesamt für Verkehr eine neue Festlegung, was Branchenüblichkeit bei den Güterverkehrs-Lokführern ist und hält klar fest, dass die Beurteilung der Rechtslage ergibt, „dass sich die Branchenüblichkeit im Sinn von Art. 8d Abs. 1 Bst. d des Eisenbahngesetzes an den schweizerischen Verhältnissen orientiert.“ Und das Gericht stellt ergänzend fest: „Der Auffassung der Vorinstanz, die Arbeitsbedingungen definierten sich nach allen schweizerischen und europäischen EVU, die grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr anbieten, kann nicht gefolgt werden.“ Massgebend für die Frage, ob Crossrail die Arbeitsbedingungen der Branche einhält oder nicht, sind laut Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich die Verhältnisse bei den schweizerischen Bahnen. SEV-Präsident Giorgio Tuti sieht das Urteil als Erfolg für das Bahnpersonal: (…). (SEV).
VPOD Schweiz, 21.12.2015.
VPOD Schweiz > Bundesverwaltungsgericht. Löhne. VPOD, 21.12.2015.
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10.04.2010 Schweiz
Bundesverwaltungsgericht
SBB

Arbeitszeit

SBB-Praxis bei Arbeitszeit gebremst. Neun Stunden pro Tag als Grenze. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) verstossen mit ihrer Praxis zur Höchstarbetiszeit an sieben aufeinanderfolgenden Arbeitstage gegen das Gesetz. Laut Bundesverwaltungsgericht darf der Tagesdurchschnitt auch dann nicht mehr als 9 Stunden betragen, wenn freie Tage dazwischenliegen. Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Schicht 10 Stunden beträgt.Im Druchschnitt von sieben Arbeitstagen in Folge darf die maximale Arbeitszeit pro Tag 9 Stunden nicht überschreiten. (...). NZZ. Samstag, 10.4.2010

16.01.2010 Schweiz
Bundesverwaltungsgericht
SP Schweiz
UBS

Bankgeheimnis
SP lässt nicht locker: Neue Strafanzeige gegen UBS-Chefs. Mit einer neuen Strafanzeige will die Sozialdemokratische Partei der Schweiz die Zürcher Staatsanwaltschaft doch noch dazu bringen, gegen ehemalige UBS-Verantwortliche zu ermitteln. Die Partei stützt sich auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, das die Herausgabe von Bankkundendaten als rechtswidrig einstufte. Das Gericht habe festgehalten, dass die UBS in eine existenzbedrohliche Lage hinenmanöveriert worden sei. Deshalb velangt die SP eine Strafuntersuchung wegen ungetreueuer Geschäftsleitung. Mit einer ersten Anzeige ist die SP abgeblitzt. (...). Tages-Anzeiger 16.1.2010
14.01.2010 St. Gallen
Bundesverwaltungsgericht
Personen
WOZ
Kaspar Surber
Bankgeheimnis
UBS
"Es geht um das Versagen des Systems". Philippe Mastronardi. Der einstige GPK-Sekretär des Parlamentes und heutige Staatsrechtsprofessor an der Universität St. Gallen erklärt die Eigenschaften einer PUK. "Herr Mastronardi, was ist für Sie als Staatsrechtler bemekrenswert am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts? (...)". Interview. Mit Foto. Kaspar Surber. WOZ 14.1.2010
19.09.2008 Schweiz
Bundesgericht
Bundesstrafgericht
Bundesverwaltungsgericht

Bundesstrafgericht
Bundesverwaltungsgericht
Namensänderung
Streit um die "Marke" Bundesgericht. Umtaufe des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Die in der Verfassung nicht vorgesehenen Begriffe Bundesstrafgericht und Bundesverwaltungsgericht führen immer wieder zu Verwirrung. Das höchste Gericht in Lausanne reklamiert für sich allein, agierte bisher aber eher glücklos. (…). Mit Foto. Markus Felber. NZZ 19.9.2008
16.11.2007 Schweiz
Bundesverwaltungsgericht
Work

Pensionskasse
Schluss mit faulen Ticks. Zweite Säule: Bundesverwaltungsgericht pfeift Versicherer zurück. Trotz gesetzlicher Verpflichtung haben die Versicherer bisher versucht, die paritätische Vertretung auszuhebeln. Das Bundesverwaltungsgericht macht jetzt Schluss damit. Für den St. Galler Rechtsanwalt und Pensionskassenspezialisten Felix Schmid ist nach dem Urteil klar: "Versicherungen und Banken, die BVG-Sammelstiftungen gegründet haben, dürfen in den Stiftungsräten keinen Einsitz mehr nehmen". Zudem müssen in den Stiftungsräten alle Kategorien von Arbeitnehmenden angemessen vertreten sein. Das hält das Urteil vom 17. August dieses Jahres fest, das jetzt rechtskräftig ist. Mit Foto. Work 16.11.2007.
Standort: Sozialarchiv
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