Gewerkschaftschronik
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 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
07.05.2014 Schweiz
Löhne
Personen
SGB
Christina Werder
Kinderbetreuung
Lohnfortzahlung
Volltext
Hat, wer sein krankes Kind zuhause pflegt, Anrecht auf Lohn? Wenn die Kinder krank sind. Das Kind ist krank oder verunfallt und muss zuhause gepflegt werden. Beide Elternteile arbeiten. Ein Elternteil beschliesst, diese Pflege zu übernehmen. Wie lange kann diese Mutter oder dieser Vater frei nehmen? Wie lange hat sie oder er Anrecht auf Lohn? Braucht ein krankes oder verunfalltes Kind zuhause Pflege von einem arbeitenden Elternteil, dann hat der Arbeitgeber dieser Person bis zu drei Tagen frei zu geben. Dabei ist es sinnvoll, mit dem Arbeitgeber abzumachen, wann und unter welchen Umständen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen ist. Unter Umständen kann ein Arbeitnehmer aber auch länger von der Arbeit befreit werden, wenn dies gerechtfertigt ist. Wichtig zu wissen ist: Das Anrecht auf 3 Tage Urlaub gilt pro Krankheitsfall und nicht pro Jahr. Das scheinen Arbeitgeber immer wieder mal zu vergessen! Und auch viele Arbeitnehmende glauben, sie hätten ihren Anspruch nach 3 Tagen ausgeschöpft. (…). Christina Werder.
SGB online, 7.5.2014.
Personen > Werder Christina. Kinderbetreuung. Lohnzahlung. SGB. 7.5.2014.
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22.03.1984 Schweiz
Bundesgericht
Vorwärts

Krankenversicherung
Lohnfortzahlung
Volltext
Klassenkampf wie gehabt. Die Wirtschaftskrise hat wieder Praktiken auf Arbeitgeberseite zutage gefördert, welche man längst für überholt gehalten hatte. Seit einigen Jahren sehen sich Gewerkschafter und Arbeitsrechtler erneut mit Kündigungsfällen konfrontiert, in denen nicht nur die Moral, sondern auch das Gesetz kaltschnäuzig mit den Füssen getreten wird. Dass Gesetzesübertretungen nicht immer offen ins Auge springen, zeigt folgender Fall, dem wir in der Praxis begegnet sind. Angestellter X. war in einer gesamtarbeitsvertraglich erfassten, aber wenig Gewerkschaftsmitglieder zählenden Branche beschäftigt. Eines Tages traf ihn das Unglück, sich krank melden zu müssen. Sein erstes Arbeitsjahr näherte sich dem Ende. Die ärztliche Diagnose lautete auf „arbeitsverhindert für unbestimmte Zeit“ - mit dem Übel war nicht zu spassen. Laut dem zwischen den Branchentarifpartnern abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - dessen normative Bestimmungen kraft Anschlusserklärung auch für X. Gültigkeit hatten - waren die Unternehmer verpflichtet, die Arbeiter im Sinne von Art. 324 a, Abs. 2 OR für Krankengeld zu versichern. Die Lohnausfallversicherung sollte 80 Prozent des Lohnes während 720 innert 900 Tagen decken, wobei gemäss GAV-Abgeltungsformel Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte für die Versicherungsprämie aufzukommen hatten. Die Firma Y, bei welcher X. angestellt war, hatte in Ausführung des GAV bei einer privaten Versicherungsgesellschaft eine kollektive Krankengeldversicherung abgeschlossen und war somit im Sinne von Art. 324 a, Abs. 4 der Lohnfortzahlungspflicht enthoben. (…). Vorwärts, 22.3.1984.
Vorwärts > Krankenversicherung. Bundesgericht. Vorwaerts, 1984-03-22.
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10.04.1952 Schweiz
Löhne

Lohnfortzahlung
Volltext
Drei Wochen Lohnfortzahlung. Der Nationalrat setzte am Dienstagmorgen die Detailberatung der Revision des Arbeitsvertragsrechtes fort. Der wichtigste Entscheid wurde in der Frage der Lohnzahlung bei unverschuldeten Absenzen getroffen. Bei Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B, Militärdienst. Feuerwehrdienst) oder Ausübung eines öffentlichen Amtes muss der Lohn im ersten Arbeitsjahr während mindestens drei Wochen bezahlt werden. Nach mehr als einem Jahr ist der Lohn für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Die Mindestdauer der Lohnfortzahlung von drei Wochen entspricht dem Antrag der Kommissionsmehrheit. Eine Minderheit, bestehend aus den Sozialdemokraten, den Christlichsozialen und dem Landesring wollte die Mindestdauer auf vier Wochen festlegen, eine bäuerlich-gewerbliche Minderheit dagegen wollte auf den ursprünglichen Antrag des Bundesrates - zwei Wochen - zurückkommen. Bundesrat von Moos schloss sich jedoch der Kommissionsmehrheit an. In einer Eventualabstimmung wurde der Antrag auf zwei Wochen mit 105 gegen 34 Stimmen abgelehnt, worauf in der definitiven Abstimmung der Antrag auf vier Wochen mit 85 gegen 67 Stimmen unterlag. Diese Regelung kommt auch bei Schwangerschaft und Niederkunft in Anwendung. Forel begründete namens der Partei der Arbeit den Antrag, in diesem Fall den Lohn während mindestens acht Wochen zu bezahlen. Bei vielen Enthaltungen wurde dies aber mit 65 gegen 32 Stimmen abgelehnt. (…).
Die Nation, 10.4.1952.
Löhne > Lohnfortzahlung. Nationaltrat. Die Nation, 1952-04-10.
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