Textverzeichnisse
   minimieren

 

Moderner Diebstahl

Wir entnehmen der „Stickereipersonalzeitung" das nachstehende Muster kapitalistischer Ausbeutung:

Eine stadt-st. gallische Firma hat sich ein neues Gaunerstückchen ersonnen, wie sie ihre Arbeiterschaft über die Ohren hauen könnte. Es scheint, dass gegen eine solche Art „gemeinen Diebstahls" in unseren Gesetzen keine Strafbestimmungen enthalten sind, wie ja in der Regel kein Unternehmer bestraft wird, wenn er nur seinen Arbeitern etwas abstiehlt. Das Manöver, mit welchem nun diese Firma – deren “Noblesse“ übrigens stadtbekannt ist - eine Verkürzung der schon fabelhaft kleinen Löhne der Arbeiter vorgenommen hat, sei im nachfolgenden kurz skizziert.

Der unter Fabrikgesetz stehende Betrieb, der vor kurzem noch - jedenfalls wegen Arbeitsmangels - nicht einmal die Arbeitszeit der. 48-Stundenwoche voll ausnützte, glaubte wahrscheinlich, es gehöre zum guten Ton der heutigen Zeit, dass ein Unternehmer mit dem hohen schweizerischen Bundesrat in Verbindung trete, um mit hoheitlicher Bewilligung 52 Stunden pro Woche arbeiten lassen zu dürfen. Eine solche Bewilligung der Arbeitszeitverlängerung wird nun in Art. 41 des Fabrikgesetzes von zwingenden Gründen abhängig gemacht. Welch nebensächliche Bedeutung diese Gesetzesbestimmung erhalten hat, geht aus der largen Handhabung jenes Art. 41 von selten der massgebenden Amtsstellen hervor. Es ist daher auch weniger von Belang, unter welcher Begründung fragliche Firma die Bewilligung zur Arbeitszeitverlängerung erhalten hat, sicher aber ist, dass bei objektiver Untersuchung keine „zwingenden Gründe" vorgelegen haben. Das geht daraus hervor, dass die Firma nicht 52, sondern nur 50 Stunden in der Woche arbeiten liess. Gegen die Nichtvollausnützung der bewilligten Arbeitszeitverlängerung wäre nun gewiss an und für sich nichts einzuwenden, denn die vorhandene Arbeit wird eben nicht für 52 Stunden ausgereicht haben. Die Arbeitszeitverlängerung war für den Betriebsinhaber auch gar nicht die Hauptsache, weil keine Notwendigkeit dazu vorgelegen hat, sondern die bundesrätliche Bewilligung sollte nur dazu dienen, um auf schmerzlose Art und Weise einen Raubzug auf die Löhne der Arbeiter ausführen zu können. Mit der Verlängerung der Arbeitszeit auf 52 Stunden war selbstverständlich beabsichtigt, zum bisherigen Löhnlein arbeiten zu lassen, also auf diese Weise zunächst einen Lohnabbau herbeizuführen. Doch nicht genug damit. Der wohlberechnende Prinzipal, mit Hilfe seines noch klügeren Prokuristen, hat herausgefunden, dass der alte Lohn nun für die bundesrätlich bewilligten 52 Stunden gelte und es müsse daher ein Lohnabzug für 2 Stunden erfolgen, wenn man nur 50 Stunden arbeiten lasse. So wurde es gemacht und dieses Kunststück wird diesem feinen Herrn ein hübsches Sümmchen eintragen, selbst auch dann, wenn er seinen zirka 300 Arbeitern nur auf bereits schon schäbige Löhne diesen Aderlass aufzwingen konnte. Mit einer solchen ausserordentlichen Einnahme auf Kosten der Arbeiterschaft kann es dann schon rentieren, einem Kegelklub gegenüber mit Gratisautofahrten und -Saufgelagen den Gentleman aufzuspielen.

Wie eingangs erwähnt, gibt es keine Gesetzesparagraphen gegen solchen Diebstahl im modernen Wirtschaftsleben. Aber ein Mittel gibt es, um damit jede Lücke der Gesetzgebung auszufüllen. Es ist die Organisation der Arbeiter, der gewerkschaftliche Zusammenschluss, wodurch auch dafür Sorge getragen werden kann, dass bestehende Gesetze gehandhabt werden, wofür zu sorgen gerade auch in fraglichem Betrieb alle Veranlassung vorhanden wäre.

Man sollte nun ohne weiteres annehmen dürfen, dass die Arbeiterschaft der Firma sich an zuständiger Stelle gegen diesen Raubzug auf ihre Taschen zur Wehre gesetzt habe. Aber weit gefehlt! Bei näherem Zusehen ist es zwar verständlich, dass die 300 Arbeiter sich schliesslich alles gefallen lassen würden. Durch einen allgewaltigen Prinzipal, einen protzigen Prokuristen und eine Herde fein abgerichteter Jagdhunde von Abteilungschefs eingeschüchtert, wagt in diesem Betrieb kern Arbeiter, sich einer Gewerkschaft anzuschliessen. Selbst die mittelalterliche Behandlungsweise dieser Arbeitssklaven vermag nicht zu erwirken, dass sie dieses Joch abzuschütteln suchen. Der Unternehmer selbst weiss, dass er sich seinen Untergebenden gegenüber alles erlauben darf und er wird nicht verfehlen, ihnen, wenigstens nach und nach, die Haut über die Ohren zu ziehen. Der feudale Herr weiss, dass er nur ein wenig zu schnaufen braucht, und dass darüber seinen Arbeitern Mut und Herz als nur noch durch das Mikroskop wahrnehmbare Pünktchen in die Hosen fallen. Ob es auch bei diesen Arbeitshelden einmal zu tagen beginnt, bleibt abzuwarten, vielleicht dann, wenn sie zu der geleisteten Arbeit noch den Lohn ins Geschäft bringen müssen, vielleicht? Wem nicht zu raten ist, dem ist nicht zu helfen. Das muss auch hier gesagt werden, und solange die Arbeiter dieses Betriebes nicht erkennen, wohin sie gehören und wohin sie sich zu ihrem Schutze zu wenden haben, solange mögen sie sich ducken unter die Knute ihres Prinzipals und seiner getreuen Helfer.

Der Gemeinde- und Staatsarbeiter, 12. Oktober 1923, Seite 1


  
 Willkommen auf Textverzeichnisse.ch minimieren

Benz Werner.jpg
Thälmann Ernst.jpg
Siegrist Karl.jpg
Vogelsanger Jakob 1849-1923.jpg
Sutter Emil.jpg
Hauser Friedrich.jpg
Tarabusi Agostino.jpg
Trächsel Godi.jpg

  
Copyright 2007 by Beat Schaffer   Nutzungsbedingungen  Powered by dsis.ch    anmelden